Mitteilungen des Vizerektors für Forschung und Technologie
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang von der Linden


2004-08-27: Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der TU Graz gemäß UG 2002

Gemäß Universitätsgesetz 2002 § 106 Abs. 2 und 3 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (der Begriff bezieht sich auf Lehrlinge, nicht auf Studierende) zum Bund oder zur Universität gemacht werden, der Universität zu.

Das diesbezügliche Rundschreiben des Vizerektors für Forschung und Technologie an alle MitarbeiterInnen der Technischen Universität Graz „Meldung von Diensterfindungen“, GZ: 194/1/2004-A, die „Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Technischen Universität Graz“ und das Formular „Erfindungsmeldung“ für die Meldung einer Diensterfindung können unter den unten angeführten Links abgerufen werden:


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