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Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten

Bachelorarbeiten

Die eigenverantwortliche Betreuung von Bachelorarbeiten darf von Angehörigen der TU Graz durchgeführt werden, welche sich zumindest im Doktoratstudium befinden und mit selbstständiger Lehre beauftragt sind.

Master- und Diplomarbeiten

Berechtigt zur eigenverantwortlichen Betreuung von Master- und Diplomarbeiten sind Angehörige der TU Graz, welche eine Lehrbefugnis an der TU Graz besitzen. Diese dürfen im Fach ihrer Lehrbefugnis Master und Diplomarbeiten betreuen.
Bei Bedarf können auch geeignete wissenschaftliche Mitarbeiter/innen aus dem Forschungs- und Lehrbetrieb (Personen mit Laufbahnstellen), Master- und Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes betreuen.

Unter Absprache und Genehmigung durch den Studiendekan, dürfen auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität zur Betreuung herangezogen werden.

Dissertationen

Die eigenverantwortliche Betreuung von Dissertationen darf von Angehörigen der TU Graz durchgeführt werden, wenn die betreuende Person entweder das Habilitationsverfahren bereits abgeschlossen hat oder das Verfahren noch vor dem Ende der zu betreuenden Dissertation abgeschlossen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt die Betreuung einer anderen habilitierten Person. Nach Erreichen der Lehrbefugnis kann unter Einbeziehung des Studiendekans - ein Betreuerwechsel - erfolgen.

Wiederum dürfen unter Absprache und Genehmigung durch den Studiendekan, Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität zur Betreuung herangezogen werden.

Mitbetreuung

Personen, die Abschlussarbeiten nicht eigenverantwortlich betreuen dürfen, können als Mitbetreuer/in (Co-Supervisor) tätig sein. Dies ist auch in der Abschlussarbeit entsprechend zu vermerken. Die Verantwortung, dass die Arbeit den Richtlinien entspricht und keine Plagiate enthält, liegt ausschließlich beim Hauptbetreuer.

Wenn der Mitbetreuer / die Mitbetreuerin vor Fertigstellung der Arbeit die entsprechende Voraussetzungen für die eigenständige Betreuung erfüllt, kann - unter Einbeziehung des Studiendekans - ein Betreuerwechsel erflogen.